I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat von westdeutschen Lieferanten alte Kabel, Kabel auf Rollen und Kabelabfälle erworben. Diese hat sie mechanisch zerlegt, abgebrannt, abgeschmolzen, sortiert und für den Schmelzvorgang und die Elektrolyse aufbereitet. Das durch diese Bearbeitung gewonnene Kupfer hat die Klägerin an westdeutsche Abnehmer geliefert; die übrigen bei den Bearbeitungen gewonnenen Metalle, insbesondere Blei und Aluminium, wurden in Berlin veräußert. Der Wert des Kupfergehalts der erworbenen Kabel betrug 90 v.H. ihres Einkaufswertes. Der Verkaufspreis des Kupfers wurde auf der Grundlage von 90 v.H. des Einkaufswertes zuzüglich eines Aufschlages von 2,5 v.H. kalkuliert.
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