BFH vom 23.01.1981
VI R 190/77
Normen:
EStG (1971/1974) § 34a Abs. 1 ; EStG (1975) § 3b Abs. 1 ; StAnpG § 6 ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
BFHE 132, 446
BStBl II 1981, 371

BFH - 23.01.1981 (VI R 190/77) - DRsp Nr. 1997/14852

BFH, vom 23.01.1981 - Aktenzeichen VI R 190/77

DRsp Nr. 1997/14852

»1. Mischzuschläge, die sich aus steuerpflichtigen Lohnzuschlägen für Mehrarbeit und aus steuerfreien Lohnzuschlägen für Nachtarbeit zusammensetzen, können bezüglich des Anteils der Nachtarbeit in Höhe des zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbarten Aufteilungsmaßstabes steuerfrei sein, wenn eine solche Vereinbarung in einem Tarifvertrag dem Grunde und der Höhe nach festgelegt oder aus ihm zumindest eindeutig abzuleiten ist. Die tarifvertragliche Aufteilung eines solchen Mischzuschlages in einen steuerpflichtigen und einen steuerfreien Anteil ist steuerrechtlich jedoch insoweit nicht zu beachten, als sie einen Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten darstellt. 2. Ergibt sich aus dem Tarifvertrag keine derartige Aufteilung des Mischzuschlages, so ist er nur in der Höhe des im Tarifvertrag festgesetzten Zuschlagssatzes für reine Nachtarbeit, die nicht Mehrarbeit ist, steuerfrei.«

Normenkette:

EStG (1971/1974) § 34a Abs. 1 ; EStG (1975) § 3b Abs. 1 ; StAnpG § 6 ; TVG § 1 ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) zahlte in den Streitjahren 1973 mit 1975 ihren Arbeitnehmern "Mischzuschläge", bestehend aus Zuschlägen für Mehrarbeit und solchen für Nachtarbeit, in einem einheitlichen Betrag in Höhe von 50 v.H. und -ab Juni 1974- in Höhe von 60 v.H. des tariflichen Grundlohns.