I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) zahlte in den Streitjahren 1973 mit 1975 ihren Arbeitnehmern "Mischzuschläge", bestehend aus Zuschlägen für Mehrarbeit und solchen für Nachtarbeit, in einem einheitlichen Betrag in Höhe von 50 v.H. und -ab Juni 1974- in Höhe von 60 v.H. des tariflichen Grundlohns.
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