BFH vom 23.01.1985
I R 292/81
Fundstellen:
BStBl II 1985, 417

BFH - 23.01.1985 (I R 292/81) - DRsp Nr. 1997/16203

BFH, vom 23.01.1985 - Aktenzeichen I R 292/81

DRsp Nr. 1997/16203

»Unterhält der Herausgeber einer deutschen Tageszeitung im Ausland Redaktionsaußenstellen, mit deren Hilfe Informationen nicht nur beschafft, sondern zusätzlich übersetzt und/oder in Form von Nachrichten, Berichten oder Kommentaren druckfertig ausgewertet werden, so stellen die Redaktionsaußenstellen ausländische Betriebstätten i.S. des Art. II Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a DBA-Griechenland, Art. II Abs. 1 Buchst. l (i) DBA-Großbritannien 1964, Art. 2 Abs. 1 Nr. 7 DBA-Frankreich 1959 und Art. II Abs. 1 Buchst. c (aa) DBA-USA 1966 dar.«

I. Die Klägerin verlegt in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) eine Tageszeitung. Zu diesem Zweck unterhält sie u.a. in Athen, London, Paris und Washington sog. Redaktionsaußenstellen. Den im Inland körperschaftsteuerpflichtigen Gewinn ermittelte sie seit dem Jahre 1961 in der Weise, daß sie den Teil des Gesamtgewinns, der dem Verhältnis der Kosten der ausländischen Redaktionsaußenstellen an den Gesamtkosten entsprach, als auf die Redaktionsaußenstellen entfallend und deshalb gemäß

a) Art.XVII Abs. 2 Nr. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuer vom 18. April 1966 -DBA-Griechenland- (BGBl II 1967, 852),