I. Die Klägerin verlegt in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) eine Tageszeitung. Zu diesem Zweck unterhält sie u.a. in Athen, London, Paris und Washington sog. Redaktionsaußenstellen. Den im Inland körperschaftsteuerpflichtigen Gewinn ermittelte sie seit dem Jahre 1961 in der Weise, daß sie den Teil des Gesamtgewinns, der dem Verhältnis der Kosten der ausländischen Redaktionsaußenstellen an den Gesamtkosten entsprach, als auf die Redaktionsaußenstellen entfallend und deshalb gemäß
a) Art.XVII Abs. 2 Nr. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuer vom 18. April 1966 -DBA-Griechenland- (BGBl II 1967, 852),
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|