BFH vom 23.01.1985
I R 64/81
Normen:
EStG § 49 Abs. 1 § 50a Abs. 4 ;
Fundstellen:
BStBl II 1985, 330

BFH - 23.01.1985 (I R 64/81) - DRsp Nr. 1997/16157

BFH, vom 23.01.1985 - Aktenzeichen I R 64/81

DRsp Nr. 1997/16157

»1. Die Abtretung einer Forderung, die aus der Verwirklichung des Tatbestands der Einkunftserzielung durch den Abtretenden herrührt, bewirkt nicht, daß nunmehr der Abtretungsempfänger diesen Tatbestand verwirklicht. 2. Die Klärung von steuerlichen Rechtsfragen ist Sache des Abtretenden, der seinen Zahlungsanspruch, nicht aber auch seine steuerschuldrechtliche Stellung abgetreten hat.«

Normenkette:

EStG § 49 Abs. 1 § 50a Abs. 4 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Anstalt (Etablissement) liechtensteinischen Rechts mit Sitz in ... (Liechtenstein). Sie begehrt vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-) die Erstattung von Steuerabzugsbeträgen in Höhe von ... DM. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: