BFH vom 23.01.1985
II R 35/82
Fundstellen:
BStBl II 1985, 336

BFH - 23.01.1985 (II R 35/82) - DRsp Nr. 1997/16161

BFH, vom 23.01.1985 - Aktenzeichen II R 35/82

DRsp Nr. 1997/16161

»1. Die Vorschrift des § 23 Abs. 2 GrEStG BW ( = § 7 GrEStG 1940) bezieht sich auf das einzelne Grundstück i.S. des § 2 GrEStG BW und nicht auf alle Grundstücke einer Gesamthand. 2. Ein größerer zusammenhängender Komplex verschiedener Grundstücke mit aneinandergebauten Mietshäusern, die zu verschiedenen Zeiten errichtet worden sind und deren Be- und Entsorgung vielfältig miteinander verbunden ist, bildet auch dann keine wirtschaftliche Einheit, wenn der Grundstückskomplex gemeinschaftlich verwaltet wird und für alle Mieter eine gemeinschaftliche Tiefgarage vorhanden ist.«

I. Die Kläger waren in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Eigentümer von sieben Grundstücken i.S. des bürgerlichen Rechts, von denen sechs auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt unter verschiedenen Nummern des Bestandsverzeichnisses eingetragen waren.

Die drei Kläger zu 1 waren zu je 1/15, die übrigen vier Kläger zu je 1/5 an der GbR beteiligt.