I. Die Kläger waren in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Eigentümer von sieben Grundstücken i.S. des bürgerlichen Rechts, von denen sechs auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt unter verschiedenen Nummern des Bestandsverzeichnisses eingetragen waren.
Die drei Kläger zu 1 waren zu je 1/15, die übrigen vier Kläger zu je 1/5 an der GbR beteiligt.
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