I. Dem Kläger wurde durch Beschluß des Amtsgerichts A vom 22. Februar 1982 ein Grundstück zugeschlagen.
In dem Versteigerungstermin vom 1. Februar 1982 war das zu versteigernde Grundstück aufgrund des § 59 Abs. 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) doppelt ausgeboten worden: nach den gesetzlichen Bestimmungen ohne bestehenbleibende Rechte und auf Antrag des Klägers unter der abweichenden Bedingung, daß die dem Kläger zustehende Grundschuld III, 21 a über 500.000 DM+ bestehenbleibt und die angemeldeten Zinsen in das geringste Gebot fallen.
Zu den gesetzlichen Bedingungen war von dritter Seite ein Meistgebot von 590.000 DM+ abgegeben worden. Der Kläger hatte zu den abweichenden Bedingungen ein Meistgebot in Höhe von 1.100.000 DM+ abgegeben (Bargebot von 600.000 DM+, bestehenbleibende Grundschuld in Höhe von 500.000 DM+).
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|