BFH vom 23.01.1985
II R 36/83
Fundstellen:
BStBl II 1985, 339

BFH - 23.01.1985 (II R 36/83) - DRsp Nr. 1997/16162

BFH, vom 23.01.1985 - Aktenzeichen II R 36/83

DRsp Nr. 1997/16162

»1. Wird ein Grundstück doppelt ausgeboten (vgl. § 59 Abs. 2 ZVG), so bestimmt sich die Gegenleistung nach dem Meistgebot, zu dem der Zuschlag erteilt wird. 2. Eine nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibende Grundschuld gehört auch dann mit ihrem Nennwert zur Gegenleistung, wenn sie der Meistbietende kurz vor der Versteigerung unter ihrem Nennwert erworben hat.«

I. Dem Kläger wurde durch Beschluß des Amtsgerichts A vom 22. Februar 1982 ein Grundstück zugeschlagen.

In dem Versteigerungstermin vom 1. Februar 1982 war das zu versteigernde Grundstück aufgrund des § 59 Abs. 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) doppelt ausgeboten worden: nach den gesetzlichen Bestimmungen ohne bestehenbleibende Rechte und auf Antrag des Klägers unter der abweichenden Bedingung, daß die dem Kläger zustehende Grundschuld III, 21 a über 500.000 DM+ bestehenbleibt und die angemeldeten Zinsen in das geringste Gebot fallen.

Zu den gesetzlichen Bedingungen war von dritter Seite ein Meistgebot von 590.000 DM+ abgegeben worden. Der Kläger hatte zu den abweichenden Bedingungen ein Meistgebot in Höhe von 1.100.000 DM+ abgegeben (Bargebot von 600.000 DM+, bestehenbleibende Grundschuld in Höhe von 500.000 DM+).