BFH - 23.02.1973 (III R 54/72) - DRsp Nr. 1997/11547
BFH, vom 23.02.1973 - Aktenzeichen III R 54/72
DRsp Nr. 1997/11547
»1. Wenn im Einspruchsverfahren ein auf § 222 Abs. 1 Nr. 1AO gestützter Berichtigungsbescheid nach § 94AO deswegen vom FA aufgehoben wurde, weil neue Tatsachen nicht vorlagen, darf unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung das FA aufgrund danach erfolgter Fehleraufdeckung einen inhaltlich gleichen Berichtigungsbescheid nach § 222 Abs. 1 Nr. 3AO erlassen; denn weder beruht die Aufhebung des ersten Berichtigungsbescheides auf einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung noch war die Rechtsfrage der Berichtigung Gegenstand eines durch Einspruchsentscheidung oder Abhilfebescheid erledigten Einspruchsverfahrens. 2. Zulässigkeit und Umfang der Berichtigung eines Vermögensabgabefrei- stellungsbescheides.«