BFH vom 23.02.1973
III R 54/72
Normen:
AO § 222 ; AO § 94 ;
Fundstellen:
BFHE 109, 105
BStBl II 1973, 546

BFH - 23.02.1973 (III R 54/72) - DRsp Nr. 1997/11547

BFH, vom 23.02.1973 - Aktenzeichen III R 54/72

DRsp Nr. 1997/11547

»1. Wenn im Einspruchsverfahren ein auf § 222 Abs. 1 Nr. 1 AO gestützter Berichtigungsbescheid nach § 94 AO deswegen vom FA aufgehoben wurde, weil neue Tatsachen nicht vorlagen, darf unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung das FA aufgrund danach erfolgter Fehleraufdeckung einen inhaltlich gleichen Berichtigungsbescheid nach § 222 Abs. 1 Nr. 3 AO erlassen; denn weder beruht die Aufhebung des ersten Berichtigungsbescheides auf einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung noch war die Rechtsfrage der Berichtigung Gegenstand eines durch Einspruchsentscheidung oder Abhilfebescheid erledigten Einspruchsverfahrens. 2. Zulässigkeit und Umfang der Berichtigung eines Vermögensabgabefrei- stellungsbescheides.«

Normenkette:

AO § 222 ; AO § 94 ;

I. Streitig ist die Zulässigkeit einer Vermögensabgabeberichtigungsveranlagung nach § 222 Abs. 1 Nr. 3 AO.