BFH vom 23.02.1973
VI B 26/72
Normen:
EStG § 32 Abs. 2 ; EStG § 33a Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 108, 538
BStBl II 1973, 446

BFH - 23.02.1973 (VI B 26/72) - DRsp Nr. 1997/11482

BFH, vom 23.02.1973 - Aktenzeichen VI B 26/72

DRsp Nr. 1997/11482

»Der Rechtsfrage, ob ein vorübergehend in den Haushalt aufgenommener Neffe ein Kind im Sinne von § 33a Abs. 3 Nr. 2 EStG ist, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, da als Kind im Sinne dieser Vorschrift offensichtlich nur ein Kind im Sinne von § 32 Abs. 2 Nr. 3 EStG anzusehen ist.«

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 2 ; EStG § 33a Abs. 3 ;

Der Kläger und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) und seine Ehefrau, mit der er im Streitjahr 1969 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurde, waren in diesem Jahr beide erwerbstätig. Sie haben einen im Jahre 1962 geborenen Sohn und nahmen vom Januar bis einschließlich September 1969 den im Jahre 1961 geborenen Neffen des Beschwerdeführers in ihren Haushalt auf. Der Bruder des Beschwerdeführers ist seit August 1968 verwitwet. Er zahlte für den Unterhalt seines Sohnes monatlich XDM an den Beschwerdeführer. Seit Juli 1971 wohnt der Neffe des Beschwerdeführers wider bei seinem Vater. Der Beschwerdeführer beschäftigte im Kalenderjahr 1969 eine Haushaltshilfe, für die er die Gewährung einer zeitanteiligen Steuerermäßigung nach § 33a Abs. 3 Nr. 2 EStG beantragte.