Der Kläger und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) und seine Ehefrau, mit der er im Streitjahr 1969 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurde, waren in diesem Jahr beide erwerbstätig. Sie haben einen im Jahre 1962 geborenen Sohn und nahmen vom Januar bis einschließlich September 1969 den im Jahre 1961 geborenen Neffen des Beschwerdeführers in ihren Haushalt auf. Der Bruder des Beschwerdeführers ist seit August 1968 verwitwet. Er zahlte für den Unterhalt seines Sohnes monatlich XDM an den Beschwerdeführer. Seit Juli 1971 wohnt der Neffe des Beschwerdeführers wider bei seinem Vater. Der Beschwerdeführer beschäftigte im Kalenderjahr 1969 eine Haushaltshilfe, für die er die Gewährung einer zeitanteiligen Steuerermäßigung nach § 33a Abs. 3 Nr. 2 EStG beantragte.
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