I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, betreibt die Gasversorgung in verschiedenen Gemeinden. Sie forderte und erhielt von ihren Abnehmern anläßlich der Einrichtung von Gasanschlüssen Baukostenzuschüsse zur Entlastung der Gaspreise vom Kapitaldienst der Herstellungskosten. Dafür übernahm die Klägerin die Verpflichtung, die Anschlußleitungen herzustellen und betriebssicher zu erhalten, ständig instandzusetzen und erforderlichenfalls kostenlos zu erneuern.
Die Klägerin stellte die empfangenen Zuschüsse in einen Passivposten "Baukostenzuschüsse" ein, den sie nach einer geschätzten Dauer der an den Hausanschlüssen haftenden Gaslieferungsverträge von 20 Jahren wieder auflöste. Dies geschah seit 1968 in der Weise, daß die Klägerin im Jahr des Empfangs der Zuschüsse den auf ein Jahr entfallenden Betrag nur zeitanteilig nach Monaten auflöste.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) verlangte dagegen eine Auflösung der Rückstellung in Höhe von 5vH des Rückstellungsbetrags auch im Jahr des Empfangs der Zuschüsse.
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