BFH vom 23.02.1977
I R 243/74
Normen:
AO § 97 Abs. 2, § 106, § 109, § 118, § 210b Abs. 1, § 211 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 121, 307
BStBl II 1977, 366

BFH - 23.02.1977 (I R 243/74) - DRsp Nr. 1997/13264

BFH, vom 23.02.1977 - Aktenzeichen I R 243/74

DRsp Nr. 1997/13264

»Werden von dem Liquidator einer GmbH in einem auf AO § 106, AO § 109 gestützten Haftungsbescheid Körperschaftsteuern für mehrere Veranlagungszeiträume angefordert, muß aus dem Bescheid hervorgehen, welche Steuerbeträge für jeden einzelnen Veranlagungszeitraum von dem Haftungsschuldner verlangt werden.«

Normenkette:

AO § 97 Abs. 2, § 106, § 109, § 118, § 210b Abs. 1, § 211 Abs. 1 ;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war Anfang 1969 zum Liquidator einer GmbH bestellt worden. Durch Vereinbarung vom 12. März 1969 übertrug er die Aktiva und Passiva auf den Hauptgesellschafter, der zugleich der Hauptgläubiger der Gesellschaft war. Die der GmbH noch verbliebenen 10.000 DM, die zur Deckung der Liquidationskosten bestimmt waren, überwies der Kläger dem Hauptgesellschafter am 19. Juni 1969. An diesem Tage wurde die GmbH im Handelsregister gelöscht. Ende Mai/Anfang Juni 1969 fand bei der GmbH eine Betriebsprüfung statt, die nach Auffassung des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt - FA -) zu erheblichen Körperschaftsteuernachforderungen für 1965 und 1966 geführt hätte. Berichtigungsbescheide aufgrund der Betriebsprüfung sind gegen die GmbH nicht mehr ergangen.