BFH vom 23.02.1977
II R 102/75
Normen:
GrEStG (1940) § 16 ; GrEStG Berlin (1969) § 27 ;
Fundstellen:
BFHE 121, 545
BStBl II 1977, 436

BFH - 23.02.1977 (II R 102/75) - DRsp Nr. 1997/13300

BFH, vom 23.02.1977 - Aktenzeichen II R 102/75

DRsp Nr. 1997/13300

»Hat sich der Erwerber im Kaufvertrag ein Rücktrittsrecht vorbehalten, falls die mit dem Verkäufer vereinbarte Schuldübernahme von den Gläubigern nicht genehmigt würde, so ist dies weder für sich allein noch im Zusammenhang mit dem Umstand, daß die zu übernehmenden Schulden einen hohen Betrag ausmachen, eine Besonderheit, die das FA hätte veranlassen müssen, gemäß GrEStG BE 1969 § 27 S. 2 (= GrEStG 1940 § 16 S. 2) eine von GrEStG BE 1969 § 27 S. 1 (= GrEStG 1940 § 16 S. 1) abweichende Fälligkeit der Grunderwerbsteuer zu bestimmen.«

Normenkette:

GrEStG (1940) § 16 ; GrEStG Berlin (1969) § 27 ;

I. Am 8. Mai 1973 kauften die Kläger (Eheleute) je zur ideellen Hälfte ein Grundstück.

Die Kläger übernahmen in Anrechnung auf den Kaufpreis ua Verpflichtungen, die den im Grundbuch eingetragenen Belastungen zugrunde lagen.

Die Parteien erklärten in § 8 des Vertrages außerdem die Auflassung. Nach § 11 des Vertrages behielten sich die Käufer - bis zur Umschreibung im Grundbuch - den Rücktritt vom Vertrage vor, falls die Gläubiger dieser Belastungen der Übernahme zu den für die Verkäuferin geltenden Bedingungen nicht zustimmen sollten.

Das Finanzamt (Beklagter und Revisionsbeklagter) setzte mit den am 20. Juni 1973 zur Post gegebenen Bescheiden die Grunderwerbsteuer fest, und zwar mit Fälligkeitstag 1. August 1973.