I. Am 8. Mai 1973 kauften die Kläger (Eheleute) je zur ideellen Hälfte ein Grundstück.
Die Kläger übernahmen in Anrechnung auf den Kaufpreis ua Verpflichtungen, die den im Grundbuch eingetragenen Belastungen zugrunde lagen.
Die Parteien erklärten in § 8 des Vertrages außerdem die Auflassung. Nach § 11 des Vertrages behielten sich die Käufer - bis zur Umschreibung im Grundbuch - den Rücktritt vom Vertrage vor, falls die Gläubiger dieser Belastungen der Übernahme zu den für die Verkäuferin geltenden Bedingungen nicht zustimmen sollten.
Das Finanzamt (Beklagter und Revisionsbeklagter) setzte mit den am 20. Juni 1973 zur Post gegebenen Bescheiden die Grunderwerbsteuer fest, und zwar mit Fälligkeitstag 1. August 1973.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|