I. Für den Veranlagungszeitraum 1968 ist streitig, ob die vom Kläger zu 1 und von dessen Sohn, dem Kläger zu 2 gegründete Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GdbR), die eine Landwirtschaft und Forstwirtschaft betreibt, zur Buchführung verpflichtet war.
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