BFH vom 23.02.1984
IV R 154/82
Fundstellen:
BFHE 140, 505
BStBl II 1984, 512

BFH - 23.02.1984 (IV R 154/82) - DRsp Nr. 1997/15985

BFH, vom 23.02.1984 - Aktenzeichen IV R 154/82

DRsp Nr. 1997/15985

»Gelangt das FA aufgrund einer bei einem vermeintlichen Einzelunternehmer durchgeführten Außenprüfung zu dem Ergebnis, daß eine Mitunternehmerschaft vorgelegen habe, so ist die Auswertung der Prüfungsergebnisse gegenüber dem Mitunternehmer zulässig, wenn der vermeintliche Einzelunternehmer die Prüfungsmaßnahmen nicht angegriffen hat.«

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Erbin des verstorbenen Unternehmers R. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin als seine Arbeitnehmerin oder als Mitunternehmerin tätig war.

Die Klägerin war früher Alleininhaberin eines von ihrem Ehemann gegründeten Unternehmens. Zum 1. Januar 1970 brachte sie das Unternehmen in eine mit R gegründete OHG ein. Bereits zum 1. Mai 1970 schied sie aus der Gesellschaft aus; das Unternehmen wurde von R weitergeführt. Im Februar 1978 erließ der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) gegen R eine Prüfungsanordnung hinsichtlich der Jahre 1974 bis 1976. Während der Prüfung ergaben sich Anhaltspunkte für eine Mitunternehmerschaft der Klägerin. Daraufhin erließ das FA im März 1978 auch gegen die Klägerin eine Prüfungsanordnung; danach sollte sich die Prüfung auf ihre Einkommensteuer 1974 bis 1976 erstrecken. Beide Anordnungen wurden nicht angefochten.