I. Die Klage richtet sich gegen einen Abgabenbescheid des Zollamtes, der am 8. April 1971 vorläufig ergangen und mit Bescheid vom 1. Juni 1971 für endgültig erklärt worden ist. Der Bescheid vom 1. Juni 1971, mit dem der Bescheid vom 8. April 1971 für endgültig erklärt wurde, wurde der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) fernmündlich mitgeteilt.
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