I. Der Kläger und die Stadt A. schlossen 1968 einen Vertrag, ausweislich dessen sich der Kläger verpflichtete, ein ihm gehörendes Grundstück an die Stadt A. zu übertragen, und die Stadt A. sich verpflichtete, dem Kläger ihr gehörende Grundstücke zu übereignen. Die Differenz war von der Stadt A. in bar zu entrichten. Das beklagte Finanzamt setzte wegen des Grundstückserwerbes durch den Kläger Grunderwerbsteuer fest. Der Kläger hat mit seinem erfolglosen Einspruch und seiner im wesentlichen erfolglosen Klage Steuerfreiheit gemäß § 1 Abs 1 Nr 5 und 11 des Niedersächsischen Gesetzes über Befreiungen von der Grunderwerbsteuer bei Erwerbsvorgängen aus dem Bereich des Bundesbaugesetzes vom 29. Oktober 1962 (Gesetz- und Verordnungsblatt 1962 S 217 - GVBl 1962, 217 -) - GrEStBauG - geltend gemacht.
II. Seine Revision ist unbegründet.
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