I. Die Klägerin hatte 1963 Aktien der X. AG im Nennwert von ... DM erworben und im Anschluß daran von der Y. AG weitere Aktien der X. AG übertragen erhalten. Damit verfügte die Klägerin über 99,8vH des Aktienkapitals. Dies hatte das Finanzamt Z. zum Anlaß genommen, um Grunderwerbsteuer gegen die Klägerin wegen Anteilsvereinigung gemäß § 1 Abs 3 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) 1940 festzusetzen.
In der Folgezeit erwarb die Klägerin die restlichen Anteile an der inzwischen in eine GmbH umgewandelten Gesellschaft. Den letzten Anteil im Nennwert von 1.000 DM erwarb die Klägerin nach Inkrafttreten des Berliner Grunderwerbsteuergesetzes vom 18. Juli 1969 (Gesetz- und Verordnungsblatt 1969 S 1034 - GVBl 1969, 1034 -) - GrEStG 1969 - durch Kaufvertrag vom Juni 1970. Durch Vertrag vom Mai 1970 hatte die Gesellschaft ein in Berlin belegenes Grundstück gekauft.
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