I. Die Klägerin - die S-AG - hat ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung in der Schweiz. Sie unterhält in G. eine Weberei, die nicht als Zweigniederlassung im Handelsregister eingetragen ist. Die Klägerin webt teilweise aufgrund von Werkverträgen die von den Bestellern angelieferten Garne zu Stoffen; im übrigen kauft sie aber auch selbst Rohstoffe ein und verkauft die daraus gefertigten Produkte.
In der Zeit vom 1. April 1962 bis zum 30. September 1964 erhielt der Betrieb in G. von der Klägerin Anlage- und Betriebskapital im Wert von x DM. Das Finanzamt setzte daraufhin gemäß § 2 Nr 6 des Kapitalverkehrsteuergesetzes 1959 (KVStG 1959) Gesellschaftsteuer fest. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet.
Der inländische Betrieb der Klägerin war entgegen ihrer Auffassung zu der hier in Betracht kommenden Zeit (1. April 1962 bis 30. September 1964) eine inländische Niederlassung der Klägerin iS des § 2 Nr 6 KVStG 1959.
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