BFH vom 23.03.1982
VIII R 132/80
Normen:
EStG (1974) § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 135, 320
BStBl II 1982, 463

BFH - 23.03.1982 (VIII R 132/80) - DRsp Nr. 1997/15260

BFH, vom 23.03.1982 - Aktenzeichen VIII R 132/80

DRsp Nr. 1997/15260

»1. Zur Frage des Abzugs von Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen beim Kreditkauf von Wertpapieren. 2. Eine Vermögensverwaltung in Form der Kapitalanlage zur Überschußerzielung kann umschlagen in eine Vermögensverwaltung durch Kapitalanlage, bei der die Absicht der Substanzverwertung im Vordergrund steht. Der Grund für den Wechsel der Form der Vermögensverwaltung ist unerheblich dafür, ob Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt werden oder nicht.«

Normenkette:

EStG (1974) § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger zu 2. und 3. (Kläger zu 2. und 3.) sind die Erben des während des Revisionsverfahrens verstorbenen Steuerpflichtigen. Die Klägerin und Revisionsklägerin zu 1. (Klägerin zu 1.) war die Ehefrau des Steuerpflichtigen und wurde mit diesem zusammenveranlagt. Der Kläger zu 2. ist außerdem Testamentsvollstrecker, beschränkt auf die Verwaltung des vom Steuerpflichtigen hinterlassenen Grundstücks F-Straße.