I. Streitig ist noch, ob der Steuerpflichtigen (Klägerin, Revisionsbeklagten) Ausfuhrhändlervergütung und Ausfuhrvergütung für Oktober und November 1961 zusteht.
Die Steuerpflichtige lieferte 1961 Maschinenteile nach ... (Ausland). Herstellerin der Waren war die W in ... (Inland). Die W lieferte die Waren an die Firma C in .. (Ausland), die ihrerseits an die Steuerpflichtige lieferte. Die Lieferungen vollzogen sich im Reihengeschäft. Die W übergab die Waren im Inland einem Spediteur, der den Versand ins Ausland durchführte. Die weißen Spediteurbescheinigungen wurden auf die Steuerpflichtige ausgestellt.
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