BFH vom 23.04.1975
I R 208/72
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, § 5 ;
Fundstellen:
BFHE 115, 481
BStBl II 1975, 579

BFH - 23.04.1975 (I R 208/72) - DRsp Nr. 1997/12488

BFH, vom 23.04.1975 - Aktenzeichen I R 208/72

DRsp Nr. 1997/12488

»Gehaltsteile, die der auf Grund eines Arbeitsvertrages im Betriebe des Ehemannes mitarbeitenden Ehefrau zustehen, jedoch nicht zum Fälligkeitszeitpunkt ausgezahlt, sondern dem Ehemann als Darlehen überlassen werden, ohne daß eine Vereinbarung über die Verzinsung und die Rückzahlung getroffen wird, sind nicht als betrieblicher Aufwand anzuerkennen. Das gilt auch für Tantiemen.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, § 5 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) stellt elektrotechnische Spezialgeräte her. Seine Ehefrau ist bei ihm angestellt. In dem Anstellungsvertrag vom 21. Januar 1967 heißt es u.a.:

"Die Angestellte erhält ein monatliches nachträglich zu zahlendes Bruttogehalt in Höhe von 800,-DM. Ferner gewährt die Firma ihr nach Vorlage des Jahresabschlusses eine Tantieme von jährlich 7,5 v.H. des Jahresbruttoumsatzes, höchstens jedoch 20.000 DM. Spätestens innerhalb eines Jahres nach Erstellung des Abschlusses wird diese Vergütung zur Zahlung fällig".