BFH vom 23.04.1975
I R 236/72
Normen:
EStG § 5, § 6 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 116, 16
BStBl II 1975, 875

BFH - 23.04.1975 (I R 236/72) - DRsp Nr. 1997/12613

BFH, vom 23.04.1975 - Aktenzeichen I R 236/72

DRsp Nr. 1997/12613

»1. Auch bei einer unverzinslichen Darlehnsforderung ist der Nennbetrag als Anschaffungskosten der Forderung zu behandeln. 2. Unverzinsliche Darlehen an Betriebsangehörige und für den Betrieb tätige Handelsvertreter, denen keine bestimmten Gegenleistungen der Darlehnsempfänger gegenüberstehen, sind nicht mit dem Nennbetrag, sondern mit dem niedrigeren Teilwert (Barwert) zu bilanzieren. 3. In Höhe des Abzinsungsbetrages ist kein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden, der auf die Laufzeit des Darlehens abzuschreiben wäre.«

Normenkette:

EStG § 5, § 6 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, hat einigen ihrer Betriebsangehörigen und Handelsvertreter unverzinsliche Darlehen gewährt. In der Bilanz zum 31. Dezember 1966 nahm sie eine Wertberichtigung wegen der Unverzinslichkeit in Höhe von 15.614 DM vor. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) erkannte die Wertberichtigung nicht an und erhöhte den Gewinn um den Wertberichtigungsbetrag. Es vertrat die Auffassung, daß dem Zinsverzicht bei den nicht zweckbestimmten Darlehen betriebliche Vorteile gegenüberstünden. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.