I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, hat einigen ihrer Betriebsangehörigen und Handelsvertreter unverzinsliche Darlehen gewährt. In der Bilanz zum 31. Dezember 1966 nahm sie eine Wertberichtigung wegen der Unverzinslichkeit in Höhe von 15.614 DM vor. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) erkannte die Wertberichtigung nicht an und erhöhte den Gewinn um den Wertberichtigungsbetrag. Es vertrat die Auffassung, daß dem Zinsverzicht bei den nicht zweckbestimmten Darlehen betriebliche Vorteile gegenüberstünden. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.
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