I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine AG, hält Sachbeteiligungen an Unternehmen, die elektrische Arbeit durch Wasserkräfte erzeugen und die nach den Bestimmungen der Verordnung über die steuerliche Begünstigung von Wasserkraftwerken vom 26. Oktober 1944 (RStBl 1944, 657) und den Vorschriften des Gesetzes zur Änderung dieser Verordnung vom 26. Juli 1957 (BStBl I 1957, 528) - WasserkraftwerkVO - mit dem Teil ihrer Gewinne, der auf Wasserkraftwerke entfällt, nur dem halben gesetzlichen Steuersatz unterliegen. Sie hatte in den Wirtschaftsjahren 1957/58 und 1958/59 Schachteleinnahmen zu verzeichnen, die der Nachsteuer nach § 9 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) unterliegen. Da in den Veranlagungszeiträumen 1958 und 1959 die berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen der Klägerin ihr eigenes steuerpflichtiges Einkommen überstiegen, ergab sich jeweils ein Kürzungsbetrag nach § 9 Abs. 3 Satz 2 KStG.
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