I.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) kaufte durch notariellen Vertrag vom 6. Juli 1964 unter gleichzeitiger Auflassung ein unbebautes Grundstück in X. (Bayern). Er beantragte Grunderwerbsteuerbefreiung, da er beabsichtige, auf dem Grundstück einen Wohnhausneubau nach den Vorschriften über den sozialen Wohnungsbau zu errichten.
Mit Bescheid vom 4. August 1964 wurde der im Betreff als Kaufvertrag bezeichnete Rechtsvorgang "nach § 19 Abs. 1 und 2 Bundesbaugesetz" vom Landratsamt genehmigt.
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