BFH vom 23.05.1973
I R 121/71
Fundstellen:
BFHE 110, 1
BStBl II 1974, 746

BFH - 23.05.1973 (I R 121/71) - DRsp Nr. 1997/12168

BFH, vom 23.05.1973 - Aktenzeichen I R 121/71

DRsp Nr. 1997/12168

»1. Stirbt ein Gesellschafter einer OHG und wird die OHG ohne die Erben dieses Gesellschafters fortgesetzt, so ist der Bescheid über die einheitliche Feststellung des im Jahr des Todes des Gesellschafters erzielten Gewinns nicht nur der OHG, sondern auch den Erben bekanntzugeben. 2. Auch im Rechtsstreit über die Wirksamkeit eines Gewinnfeststellungsbescheides sind die Erben des verstorbenen Gesellschafters notwendig beizuladen.«

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hatte im Streitjahr 1965 die Rechtsform einer OHG. An ihr waren bis zum 27. April 1965 folgende Personen als Gesellschafter beteiligt: Fritz R., Willy R. und Ilse R. .

Am 27. April 1965 verstarb der Gesellschafter Fritz R. . Aufgrund vertraglicher Vereinbarungen ging sein Gesellschaftsanteil auf seinen Sohn Willy R. und seinen Enkel Gert R. je zur Hälfte über. Die Witwe des Verstorbenen, Lisette R., wurde Alleinerbin, ohne an der Klägerin beteiligt zu werden.

Mit Bescheid vom 17. Februar 1967 stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) den Gewinn der an der Klägerin im Streitjahr beteiligt gewesenen Personen wie folgt fest:

Fritz R. 14.300 DM,

Willy R. 67.867 DM,

Gert R. 9.273 DM und

Ilse R. 23.716 DM.

Der Bescheid wurde ausschließlich der Klägerin bekanntgegeben.