BFH - 23.05.1973 (II R 131/72) - DRsp Nr. 1997/11695
BFH, vom 23.05.1973 - Aktenzeichen II R 131/72
DRsp Nr. 1997/11695
»Die Grunderwerbsteuer ist nachträglich zu erheben, auch wenn die Fünfjahresfrist des § 5 Abs. 1 des Niedersächsischen GrESWG wegen Maßnahmen der Flurbereinigungsbehörde nicht eingehalten wurde.«
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