BFH vom 23.05.1973
II R 14/72
Fundstellen:
BFHE 110, 62
BStBl II 1973, 763

BFH - 23.05.1973 (II R 14/72) - DRsp Nr. 1997/11672

BFH, vom 23.05.1973 - Aktenzeichen II R 14/72

DRsp Nr. 1997/11672

»Die Befreiungsvorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Niedersächsischen GrEAgrG ist auch dann anwendbar, wenn der Erwerber im Zeitpunkt des Aufstockungserwerbs von seiner Mutter bereits einen Hof durch notariell beurkundeten Übergabevertrag unter Auflassungserklärung erworben und dabei eine unmittelbar zum bürgerlich-rechtlichen Eigentum führende, diesem nach den besonderen Umständen nahekommende Stellung erhalten hat.«

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), ein Landwirt, erwarb durch notariell beurkundeten, am 21. April 1970 vom Landwirtschaftsgericht genehmigten "Hofübergabevertrag" vom 25. Oktober 1969 von seiner Mutter deren Hof mit allem Wirtschaftsinventar, allen Erntevorräten, Hausmobiliar usw. und ein noch dazugehöriges Grundstück. Gleichzeitig erklärten die Vertragschließenden die Auflassung. Mit der Auflassung übernahm der Kläger den Hof in Bewirtschaftung und Eigenbesitz. Am 15. Juni 1970 wurde der Kläger als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.