I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), ein Landwirt, erwarb durch notariell beurkundeten, am 21. April 1970 vom Landwirtschaftsgericht genehmigten "Hofübergabevertrag" vom 25. Oktober 1969 von seiner Mutter deren Hof mit allem Wirtschaftsinventar, allen Erntevorräten, Hausmobiliar usw. und ein noch dazugehöriges Grundstück. Gleichzeitig erklärten die Vertragschließenden die Auflassung. Mit der Auflassung übernahm der Kläger den Hof in Bewirtschaftung und Eigenbesitz. Am 15. Juni 1970 wurde der Kläger als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
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