BFH vom 23.05.1975
VI R 160/73
Normen:
EStG (1969) § 26c, § 32a;
Fundstellen:
BFHE 116, 26
BStBl II 1975, 639

BFH - 23.05.1975 (VI R 160/73) - DRsp Nr. 1997/12503

BFH, vom 23.05.1975 - Aktenzeichen VI R 160/73

DRsp Nr. 1997/12503

»Bei der besonderen Veranlagung nach § 26c Abs. 1 EStG 1969 kann der Einkommensteuer-Splitting-Tarif nach § 32a Abs. 4 EStG 1969 nicht gewährt werden.«

Normenkette:

EStG (1969) § 26c, § 32a;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war zu Beginn des Jahres 1970 noch mit seiner ersten Ehefrau verheiratet und lebte zu diesem Zeitpunkt von ihr nicht dauernd getrennt. Die Ehe wurde am 12. Juni 1970 geschieden. Die geschiedene Ehefrau heiratete im Herbst 1970 wieder und wählte mit ihrem neuen Ehegatten die Zusammenveranlagung. Der Kläger schloß am 18. Dezember 1970 ebenfalls eine neue Ehe. Nachdem der Kläger und seine zweite Ehefrau für das Streitjahr 1970 zunächst antragsgemäß zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden waren, beantragten sie im Einspruchsverfahren, besondere Veranlagungen nach § 26c EStG 1969 durchzuführen und bei den Einkünften des Klägers die Splitting-Tabelle anzuwenden. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) führte im Berichtigungsbescheid vom 21. Februar 1973 eine besondere Veranlagung des Klägers nach § 26c EStG 1969 durch, lehnte jedoch die Anwendung der Splitting-Tabelle ab.