BFH vom 23.05.1980
III R 117/78
Normen:
BewG (1965) § 86, § 88 ;
Fundstellen:
BFHE 130, 547
BStBl II 1980, 561

BFH - 23.05.1980 (III R 117/78) - DRsp Nr. 1997/14578

BFH, vom 23.05.1980 - Aktenzeichen III R 117/78

DRsp Nr. 1997/14578

»1. Bei der Bewertung von bebauten Grundstücken im Sachwertverfahren bemißt sich die Wertminderung wegen Alters (§ 86 Abs. 1 BewG) nicht nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, sondern nach der technischen Lebensdauer von Gebäuden gleicher Art und Nutzung. Dabei ist unter dem Begriff Art, die Bauart der Gebäude, nicht auch deren Verwendungszweck zu verstehen. 2. Eine von der technischen Lebensdauer abweichende, auf wirtschaftlichen Gründen beruhende kürzere Nutzungsdauer von Gebäuden ist nicht bei der Ermittlung des Gebäudesachwerts zu berücksichtigen. Sie kann jedoch in Sonderfällen eine Ermäßigung des Gebäudesachwerts gemäß § 88 BewG rechtfertigen.«

Normenkette:

BewG (1965) § 86, § 88 ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Eigentümerin eines Geschäftsgrundstücks. Dieses besteht aus einer größeren Anzahl von Gebäuden, in denen ein Walzwerk betrieben wird. Bei der Neufeststellung des Einheitswerts zum 1. Januar 1974 beantragte die Klägerin, die Wertminderung wegen des Alters der Gebäude nicht nur nach der technischen Lebensdauer, sondern unter Berücksichtigung der betriebsgewöhnlichen wirtschaftlichen Nutzungsdauer zu berechnen.