BFH vom 23.05.1985
V R 124/79
Fundstellen:
BStBl II 1985, 489

BFH - 23.05.1985 (V R 124/79) - DRsp Nr. 1997/16230

BFH, vom 23.05.1985 - Aktenzeichen V R 124/79

DRsp Nr. 1997/16230

»Die Ermessensentscheidung über den Erlaß von Säumniszuschlägen wegen sachlicher Unbilligkeit hat zu berücksichtigen, ob bei Fälligkeit verspätet gezahlter Steuerschulden eine Erlaß- oder Stundungssituation bestand.«

I. Der Kläger unterhält seit 1969 einen Maler- und LackiererBetrieb. Seine Ehefrau arbeitet als Angestellte in diesem Betrieb. Die für Juni bis Dezember 1975 und Januar bis März 1976 angemeldeten Lohnsteuerbeträge, die für Mai bis Dezember 1975 und Januar/Februar 1976 vorangemeldeten Umsatzsteuerbeträge und die Einkommen- und Kirchensteuervorauszahlungen für das IV.Kalendervierteljahr 1975 und das I.Kalendervierteljahr 1976 hat der Kläger nicht zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen entrichtet. Auch die Umsatzsteuernachzahlungen für 1972 und 1975 hat der Kläger verspätet geleistet. Er tilgte die aufgelaufenen Rückstände ab Juli 1976 nach entsprechend eingeräumtem Vollstreckungsaufschub in monatlichen Ratenzahlungen bis Februar 1978. Aufgrund der verspäteten Steuerzahlungen entstanden Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 2.702 DM. Diese setzen sich wie folgt zusammen:

Säumniszuschläge Säumniszuschläge Säumniszuschläge

zur Umsatzsteuer zur Lohnsteuer zur

Kalenderjahr Einkommensteuer

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DM DM DM

1972 128 - -

1975 996 337 480

1976 518 18 225