BFH vom 23.06.1972
III R 8/71
Fundstellen:
BFHE 106, 23
BStBl II 1972, 709

BFH - 23.06.1972 (III R 8/71) - DRsp Nr. 1997/11125

BFH, vom 23.06.1972 - Aktenzeichen III R 8/71

DRsp Nr. 1997/11125

»Die sinngemäße Anwendung des Achten Buches der Zivilprozeßordnung auf die Vollstreckung finanzgerichtlicher Kostenentscheidungen gegen die öffentliche Hand führt dazu, daß das FA den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen eines durch die Vollstreckung nicht zu ersetzenden Nachteils beim BFH nicht mehr stellen kann, wenn es von der Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht hat, die vorläufige Vollstreckbarkeit durch Rechtsbehelfe im Verfahren vor dem FG abzuwenden.«

Die Antragsgegnerin zu 1) ist eine aufgelöste Aktiengesellschaft, die nach Beendigung der Abwicklung 1969 im Handelsregister gelöscht wurde. Für die Durchführung dieses Verfahrens und des Hauptsacheverfahrens hat das Amtsgericht nach § 273 Abs. 4 des Aktiengesetzes (AktG) einen Nachliquidator bestellt.

Das Finanzamt - FA - (Antragsteller) setzte die Vermögensteuer für die Antragsgegnerin für die Jahre 1953 bis 1965 nach einem Mindestvermögen von 50.000 DM auf jährlich 500 DM fest. Auf die Klage hob das Finanzgericht (FG) die Vermögensteuerbescheide auf. Es verurteilte das FA, die Gerichtskosten zu 3/4 und die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 1) in voller Höhe zu tragen. Die Kostenentscheidung erklärte das FG gemäß § 151 FGO in Verbindung mit § 708 Nr. 7 ZPO ohne Antrag für vorläufig vollstreckbar.