Das Finanzgericht (FG) hatte durch Beschluß vom 3. Februar 1971 den Streitwert für die Klage des Beschwerdeführers auf 2.981 DM festgesetzt. Mit Schreiben vom 8. März 1971 beantragte der Beschwerdeführer, den Streitwert von Amts wegen nach § 146 Abs. 2 FGO auf 295 DM festzusetzen. Der Beschwerdeführer begehrte eine förmliche Entscheidung.
Mit Beschluß vom 14. Juni 1971 verwarf das FG den Antrag als unzulässig, da die Streitwertentscheidung am 24. Februar 1971 rechtskräftig geworden sei. Es sehe auch keinen Anlaß, die Festsetzung von Amts wegen zu ändern. Das FG hat dem Beschluß eine Rechtsmittelbelehrung über die Beschwerde beigefügt. Der Beschwerdeführer legte gegen den Beschluß fristgerecht Beschwerde ein.
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