I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Alleininhaber einer Firma, die sich mit Industrievertretungen befaßt. Am 1. Januar 1970 schloß er in seiner Eigenschaft als Firmeninhaber mit seinem am 13. November 1967 geborenen Sohn einen schriftlichen "Vertrag über die Einräumung eines partiarischen Darlehens"; der Kläger handelte zugleich - mit seiner Ehefrau - als gesetzlicher Vertreter seines Sohnes. Danach schenkte er seinem Sohn einen Betrag von 10.000 DM, den dieser dem Kläger als Darlehen gab (§ 1). § 2 des Vertrages bestimmt, daß der Sohn, solange die Darlehensschuld besteht, eine Gewinnbeteiligung von 5 % erhält. Die Gewinnbeteiligung ist nach oben auf 20 % des Darlehens, dh 2.000 DM begrenzt. Am Verlust nimmt der Darlehensgläubiger nicht teil; er kann auch keinen Einfluß auf die Geschäftsführung ausüben (§ 4). § 3 des Vertrages enthält die Kündigungsbestimmungen.
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