BFH vom 23.06.1976
I R 140/75
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ; GewStG § 7, § 8 Nr. 1, 3 ;
Fundstellen:
BFHE 120, 165
BStBl II 1977, 78

BFH - 23.06.1976 (I R 140/75) - DRsp Nr. 1997/13109

BFH, vom 23.06.1976 - Aktenzeichen I R 140/75

DRsp Nr. 1997/13109

»Schenkt der Vater seinem durch beide Elternteile vertretenen geschäftsunfähigen Kind einen Geldbetrag und verpflichtet sich das Kind gleichzeitig, den Betrag dem Vater darlehensweise zur Verfügung zu stellen, so ist diese Vereinbarung wegen Verstoßes gegen § 181 und § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB bürgerlich-rechtlich nicht wirksam und deshalb auch steuerrechtlich nicht anzuerkennen.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 ; GewStG § 7, § 8 Nr. 1, 3 ;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Alleininhaber einer Firma, die sich mit Industrievertretungen befaßt. Am 1. Januar 1970 schloß er in seiner Eigenschaft als Firmeninhaber mit seinem am 13. November 1967 geborenen Sohn einen schriftlichen "Vertrag über die Einräumung eines partiarischen Darlehens"; der Kläger handelte zugleich - mit seiner Ehefrau - als gesetzlicher Vertreter seines Sohnes. Danach schenkte er seinem Sohn einen Betrag von 10.000 DM, den dieser dem Kläger als Darlehen gab (§ 1). § 2 des Vertrages bestimmt, daß der Sohn, solange die Darlehensschuld besteht, eine Gewinnbeteiligung von 5 % erhält. Die Gewinnbeteiligung ist nach oben auf 20 % des Darlehens, dh 2.000 DM begrenzt. Am Verlust nimmt der Darlehensgläubiger nicht teil; er kann auch keinen Einfluß auf die Geschäftsführung ausüben (§ 4). § 3 des Vertrages enthält die Kündigungsbestimmungen.