BFH vom 23.06.1976
I R 165/74
Normen:
AO § 124 ; EStG § 2 Abs. 2 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 119, 418
BStBl II 1976, 676

BFH - 23.06.1976 (I R 165/74) - DRsp Nr. 1997/12996

BFH, vom 23.06.1976 - Aktenzeichen I R 165/74

DRsp Nr. 1997/12996

»1. In der DDR entstandene betriebliche Verluste können bei der Ermittlung eines in der Bundesrepublik erzielten Veräußerungsgewinns nicht berücksichtigt werden. 2. Der Steuerpflichtige kann im steuergerichtlichen Verfahren gegen den Steueranspruch nicht mit Gegenansprüchen aufrechnen.«

Normenkette:

AO § 124 ; EStG § 2 Abs. 2 Satz 2;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war Inhaber einer Fabrik in der Bundesrepublik. Die Firma hatte früher ihren Sitz in der heutigen Deutschen Demokratischen Republik (DDR). Wegen der Kriegsereignisse und deren Folgen hatte der Kläger im Auftrag seines aus der DDR geflüchteten Vaters den Betrieb vom Jahre 1947 an in der Bundesrepublik wieder aufgebaut und ihn nach dem Tode des Vaters im Jahre 1961 übernommen. Im Jahre 1968 veräußerte er den Betrieb zusammen mit einem 1967 erworbenen Zweigbetrieb an ein anderes Unternehmen.