BFH vom 23.06.1976
II R 139/71
Normen:
BGB §§ 1008 ff.; GrEStG (1940) § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 119, 510
BStBl II 1976, 693

BFH - 23.06.1976 (II R 139/71) - DRsp Nr. 1997/13007

BFH, vom 23.06.1976 - Aktenzeichen II R 139/71

DRsp Nr. 1997/13007

»1. Bei dem Erwerb von Miteigentum an einem Grundstück liegen grunderwerbsteuerrechtlich so viele Erwerbsvorgänge vor wie Miteigentumsbruchteile erworben werden. 2. Der Erwerb eines Miteigentumsanteils ist nur dann von der Besteuerung ausgenommen, wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung für den jeweiligen (einzelnen) Erwerbsvorgang gegeben sind.«

Normenkette:

BGB §§ 1008 ff.; GrEStG (1940) § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2;

I. Die Klägerin hatte durch notariell beurkundeten Vertrag eine ideelle Hälfte eines Grundstücks erworben, die andere ideelle Hälfte ihr Ehemann. Das erworbene Grundstück war Ersatz für ein dem Ehemann allein gehörendes Grundstück, das das Land Berlin teilweise als Straßenland, teilweise als Gewerbegebiet in Anspruch genommen hatte.

Das Finanzamt (Beklagter) hat eine Steuerbefreiung abgelehnt, weil das Ersatzgrundstück nicht bei oder nach der Hingabe des anderen Grundstücks erworben worden sei, sondern schon wesentlich früher, und hat die Grunderwerbsteuer festgesetzt.

Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos.

Da allein der Ehemann der Klägerin sein Grundstück an das Land Berlin veräußert habe, komme eine Steuerbefreiung zugunsten der Klägerin nicht in Betracht. Auch die Klage hatte keinen Erfolg.