I. Die Kläger - Eheleute - hatten durch Vertrag ein Grundstück gekauft und in dem Vertrag Befreiung von der Grunderwerbsteuer beantragt. Der Vertrag war unter der Auflage, Bauvorhaben nur im Rahmen des gemeindlichen Bauleitplanes vorzunehmen, genehmigt worden. Das Finanzamt (Beklagter) hatte durch vorläufigen Steuerbescheid Grunderwerbsteuer für den 600 qm überschießenden Teil des Grundstücks gegen beide Kläger festgesetzt. Die zu Lasten des Klägers, der Flüchtling ist, festgesetzte Steuer wurde erlassen und nach Zahlung der auf die Klägerin entfallenden Grunderwerbsteuer die Unbedenklichkeitsbescheinigung am 7. Oktober 1964 erteilt. Fünf Jahre später war das Wohnhaus der Kläger noch nicht errichtet. Das Finanzamt setzte durch endgültigen Steuerbescheid die Grunderwerbsteuer nach dem vollen Kaufpreis gemäß § 4 Abs 3 des Hessischen Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Grunderwerbsteuerrechts vom 16. Dezember 1963 (Hessisches Gesetz- und Verordnungsblatt I S 192 - GVBl I, 192 -), neu gefaßt am 31. Mai 1965 (GrEStG) fest.
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