I. Die Klägerin hat am 6. November 1969 das Grundstück X gekauft (Vertrag II). Sie hatte bereits durch Vertrag vom 6. Dezember 1968 (Vertrag I) mit dem Siedlungswerk Y die Übertragung des Erbbaurechts an diesem Grundstück samt dem darauf errichteten Wohnhaus vereinbart. Das Haus, das den für Kleinwohnungen geltenden Bestimmungen entsprach, war am 1. Dezember 1964 bezugsfertig und auch bezogen worden.
Das Finanzamt, das den Vertrag I nach § 5 Nr. 1 Buchst. b des Grunderwerbsteuergesetzes Baden-Württemberg i.d.F. vom 2. August 1966 GrEStG 1966 von der Steuer freigestellt hatte, erhob wegen des Vertrags II Grunderwerbsteuer. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit der Begründung, auch der Vertrag II müsse steuerfrei sein. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
II. Die Revision der Klägerin ist begründet.
Der Kaufvertrag II ist ist in entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 14 GrEStG 1966 steuerfrei.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|