BFH vom 23.06.1977
II R 125/76
Normen:
GrEStStrukturG;
Fundstellen:
BFHE 123, 57
BStBl II 1977, 779

BFH - 23.06.1977 (II R 125/76) - DRsp Nr. 1997/13484

BFH, vom 23.06.1977 - Aktenzeichen II R 125/76

DRsp Nr. 1997/13484

»Zur Bindung des Finanzamtes an die Bescheinigung gemäß GrEStStrukturG ND Art. 1 § 2 Abs. 2 letzter Satz.«

Normenkette:

GrEStStrukturG;

I. Der Kläger und eine weitere Person kauften durch notariell beurkundeten Vertrag ein Grundstück, das mit einer Hotel-Gaststätte bebaut war. Mit zwei Bescheiden setzte das beklagte Finanzamt Grunderwerbsteuer fest. Die Käufer legten Einspruch ein und beantragten Steuerbefreiung gemäß Art I § 1 Abs 1 Nr 1 des Niedersächsischen Gesetzes über Grunderwerbsteuerbefreiung bei Maßnahmen zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur und zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes vom 22. April 1971 - GrEStStrukturG - (Gesetz- und Verordnungsblatt 1971 S 149 - GVBl 1971, 149 -). Es sei beabsichtigt, das Hotel zu erweitern. Später reichten die Käufer eine Bescheinigung des Regierungspräsidenten gemäß § 2 Abs 2 Nr 1 GrEStStrukturG ein.

Das Finanzamt (Beklagter) wies die Einsprüche zurück, wobei es gleichzeitig die Steuer erhöhte und endgültig festsetzte.