BFH - 23.06.1977 (IV R 17/73) - DRsp Nr. 1997/13507
BFH, vom 23.06.1977 - Aktenzeichen IV R 17/73
DRsp Nr. 1997/13507
»Ein in einem Grundstück als seiner natürlichen Lagerstätte ruhendes Kiesvorkommen gehört zum Anlagevermögen des Kiesabbauunternehmens, dem das Ausbeuterecht zusteht. Für noch nicht abgebauten Kies kann keine Preissteigerungsrücklage nach EStDV § 74 gebildet werden. Gegenüber der steuerrechtlichen Behandlung von gewonnenem Kies liegt darin keine die Gleichmäßigkeit der Besteuerung verletzende Ungleichbehandlung.«