BFH vom 23.06.1977
IV R 37/73
Normen:
EStG (1955) § 7c, § 15 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 122, 495
BStBl II 1978, 495

BFH - 23.06.1977 (IV R 37/73) - DRsp Nr. 1997/13811

BFH, vom 23.06.1977 - Aktenzeichen IV R 37/73

DRsp Nr. 1997/13811

»Darlehen zur Förderung des Baues von Wohnungen, die ein Gesellschafter einer Personengesellschaft einem anderen Gesellschafter derselben Personengesellschaft aus Mitteln des Betriebs der Personengesellschaft gewährte, waren entgegen der in Abschn. 68 Abs. 6 EStR 1955 niedergelegten Rechtsansicht nach § 7c EStG 1955 auch dann begünstigt, wenn der Darlehensnehmer die mit Hilfe der Darlehen errichteten Wohnungen an Arbeitnehmer der Personengesellschaft vermietete.«

Normenkette:

EStG (1955) § 7c, § 15 Nr. 2 ;

I. Streitig ist, ob Darlehen, die ein Gesellschafter einer Personengesellschaft einem anderen Gesellschafter derselben Personengesellschaft zum Bau von Wohnungen gewährt, deshalb nicht nach § 7c des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1955 begünstigt sind, weil die Wohnungen an Arbeitnehmer der Personengesellschaft vermietet werden.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine offene Handelsgesellschaft, betrieb in den Streitjahren 1955 bis 1958 eine Maschinenfabrik. Gesellschafter waren A. zu 2/3 und dessen Schwester, Frau B. zu 1/3.

A. gewährte seiner Schwester Frau B. in den Jahren 1955 und 1958 je ein unverzinsliches, innerhalb einer Laufzeit von 40 Jahren in gleichen Jahresbeträgen zu tilgendes Darlehen zur Förderung des Wohnungsbaus nach Maßgabe des § 7c EStG 1955, und zwar in 1955 in Höhe von 14.000 DM und in 1958 in Höhe von 84.000 DM.