I. Für den Veranlagungszeitraum 1963 ist streitig, ob die anläßlich der "Verpachtung" eines landwirtschaftlichen Hofes an den künftigen Hoferben verfügte unentgeltliche Übereignung des lebenden Inventars einkommensteuerrechtlich eine zur Gewinnrealisierung führende Entnahme darstellt.
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