BFH vom 23.06.1977
IV R 43/73
Normen:
EStDV § 7 Abs. 1, 2 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 14 ;
Fundstellen:
BFHE 122, 500
BStBl II 1977, 719

BFH - 23.06.1977 (IV R 43/73) - DRsp Nr. 1997/13454

BFH, vom 23.06.1977 - Aktenzeichen IV R 43/73

DRsp Nr. 1997/13454

»Überläßt ein Landwirt dem Sohn und künftigen Hoferben gegen Gewährung altenteilsähnlicher Leistungen seinen landwirtschaftlichen Betrieb, ohne ihm den Grundbesitz und das tote Inventar zu übereignen, so kann die durch die gleichzeitige unentgeltliche Übereignung des lebenden Inventars ausgelöste gewinnrealisierende Entnahme nicht mit der Begründung verneint werden, es handele sich um eine teilweise vorweggenommene Erbfolge hinsichtlich des gesamten Betriebsvermögen.«

Normenkette:

EStDV § 7 Abs. 1, 2 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 14 ;

Gründe:

I. Für den Veranlagungszeitraum 1963 ist streitig, ob die anläßlich der "Verpachtung" eines landwirtschaftlichen Hofes an den künftigen Hoferben verfügte unentgeltliche Übereignung des lebenden Inventars einkommensteuerrechtlich eine zur Gewinnrealisierung führende Entnahme darstellt.