BFH vom 23.06.1978
III R 22/76
Fundstellen:
BFHE 125, 297
BStBl II 1979, 521

BFH - 23.06.1978 (III R 22/76) - DRsp Nr. 1997/14162

BFH, vom 23.06.1978 - Aktenzeichen III R 22/76

DRsp Nr. 1997/14162

»1. Der mit einer Güterfernverkehrsgenehmigung verbundene wirtschaftliche Vorteil ist ein immaterielles Wirtschaftsgut mit firmenwertähnlichem Charakter, das bei der Einheitswertfeststellung des Betriebsvermögens nur nach den Grundsätzen über die Erfassung des Geschäftswerts angesetzt werden kann. 2. Eine derivativ erworbene Konzession wird grundsätzlich mit dem Betrag bewertet, der sich aus dem Vertrag als Kaufpreis ergibt.«

I. Der Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (Kläger) besaß am Bewertungsstichtag vier Genehmigungen für den allgemeinen Güterfernverkehr (rote Konzessionen) und eine Genehmigung für den Bezirksgüterfernverkehr (blaue Konzession). Davon waren ihm eine rote und die blaue Konzession unmittelbar erteilt worden. Eine rote Konzession hatte er im Jahre 1954 für 4.000 DM erworben. Die zwei weiteren roten Konzessionen hatte der Kläger 1957 für je 15.000 DM erworben. Die drei Konzessionen waren in der Schlußbilanz zum 31. Dezember 1969 mit insgesamt 34.000 DM ausgewiesen. In der Vermögensaufstellung zum 1. Januar 1970 wurden sie ebenfalls mit 34.000 DM angegeben.