BFH - 23.06.1978 (VI R 127/77) - DRsp Nr. 1997/13838
BFH, vom 23.06.1978 - Aktenzeichen VI R 127/77
DRsp Nr. 1997/13838
»Besucht ein Steuerpflichtiger, der an einer Fachhochschule für Wirtschaft als ordentlicher Student eingeschrieben ist, nicht nur vereinzelt Vorlesungen seines Fachbereichs, so besteht die widerlegbare Vermutung, daß ihm durch das Studium nicht abziehbare Ausbildungskosten entstehen. Diese Vermutung läßt sich nicht mit der bloßen Behauptung widerlegen, mit dem Studium werde ein Hochschulabschluß nicht angestrebt. Es müssen objektiv nachprüfbare Umstände erkennbar sein, die die Richtigkeit einer solchen Behauptung belegen.«