BFH vom 23.06.1978
VI R 127/77
Normen:
EStG (1975) § 9 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 125, 265
BStBl II 1978, 543

BFH - 23.06.1978 (VI R 127/77) - DRsp Nr. 1997/13838

BFH, vom 23.06.1978 - Aktenzeichen VI R 127/77

DRsp Nr. 1997/13838

»Besucht ein Steuerpflichtiger, der an einer Fachhochschule für Wirtschaft als ordentlicher Student eingeschrieben ist, nicht nur vereinzelt Vorlesungen seines Fachbereichs, so besteht die widerlegbare Vermutung, daß ihm durch das Studium nicht abziehbare Ausbildungskosten entstehen. Diese Vermutung läßt sich nicht mit der bloßen Behauptung widerlegen, mit dem Studium werde ein Hochschulabschluß nicht angestrebt. Es müssen objektiv nachprüfbare Umstände erkennbar sein, die die Richtigkeit einer solchen Behauptung belegen.«

Normenkette:

EStG (1975) § 9 Abs. 1 Satz 1;