I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Angestellter bei einer AG. Am 24. Oktober 1973 gab er seinen PKW, den er ua für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und gelegentlich dienstlich nutzte, dem Garagenmeister der AG zur Überprüfung der Bremsanlagen, weil er zuvor ein leichtes Ausbrechen des Wagens bei Bremsungen festgestellt hatte. Nach der Prüfung verursachte der Garagenmeister beim Einparken des Fahrzeugs einen Unfall. Weder die AG noch die Versicherung der AG ersetzten die Reparaturkosten von insgesamt rd 2.600 DM.
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