BFH vom 23.06.1978
VI R 133/76
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 125, 181
BStBl II 1978, 457

BFH - 23.06.1978 (VI R 133/76) - DRsp Nr. 1997/13789

BFH, vom 23.06.1978 - Aktenzeichen VI R 133/76

DRsp Nr. 1997/13789

»Kosten zur Beseitigung eines Unfallschadens an einem privaten Kraftfahrzeug sind nur dann als Werbungskosten abziehbar, wenn sich der Unfall in ursächlichem Zusammenhang mit einer beruflich veranlaßten Fahrt ereignet hat. Dies ist dann nicht der Fall, wenn ein Arbeitnehmer vor Antritt einer Dienstreise sein Fahrzeug auf seine allgemeine Verkehrssicherheit überprüfen läßt und wenn dabei ein Unfall herbeigeführt wird.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Angestellter bei einer AG. Am 24. Oktober 1973 gab er seinen PKW, den er ua für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und gelegentlich dienstlich nutzte, dem Garagenmeister der AG zur Überprüfung der Bremsanlagen, weil er zuvor ein leichtes Ausbrechen des Wagens bei Bremsungen festgestellt hatte. Nach der Prüfung verursachte der Garagenmeister beim Einparken des Fahrzeugs einen Unfall. Weder die AG noch die Versicherung der AG ersetzten die Reparaturkosten von insgesamt rd 2.600 DM.