BFH vom 23.06.1978
VI R 175/76
Fundstellen:
BFHE 125, 263
BStBl II 1978, 526

BFH - 23.06.1978 (VI R 175/76) - DRsp Nr. 1997/13829

BFH, vom 23.06.1978 - Aktenzeichen VI R 175/76

DRsp Nr. 1997/13829

»Aufwendungen eines Mieters für den Umzug sind auch dann nicht als außergewöhnliche Belastung anzusehen, wenn das Mietverhältnis wegen des Baus einer Stadtbahn gekündigt wurde.«

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wohnte im Streitjahr 1973 seit 34 Jahren in einer Mietwohnung in einem Mehrfamilienhaus. Als im Mai 1972 drei zu einer anderen Wohnung gehörige Zimmer desselben Hauses frei geworden waren, hatte er diese Räume zusätzlich angemietet. Zuvor hatte ihm die Vermieterin auf seine Frage hin erklärt, ihr sei nichts davon bekannt, daß das Haus im Rahmen der Stadtsanierung oder des Stadtbahnbaus abgebrochen werden sollte.

Im August 1973 kündigte die Stadt H., die das Mietgrundstück zwischenzeitlich erworben hatte, das Mietverhältnis zum 31. August 1974 mit der Begründung, das Haus müsse aus stadtplanerischen Gründen im Rahmen des Stadtbahnbaus abgebrochen werden. Hierauf räumte der Kläger die Wohnung im September 1973. In der Einkommensteuererklärung 1973 machte er seine Umzugskosten als außergewöhnliche Belastung (§ 33 des Einkommensteuergesetzes 1971 - EStG -) geltend.