BFH vom 23.06.1981
VIII R 41/79
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 Satz 2, § 6b Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 134, 104
BStBl II 1982, 18

BFH - 23.06.1981 (VIII R 41/79) - DRsp Nr. 1997/15061

BFH, vom 23.06.1981 - Aktenzeichen VIII R 41/79

DRsp Nr. 1997/15061

»Besteht die Gegenleistung für die tauschweise Hingabe eines betrieblichen Wirtschaftsguts in der Erlangung eines Wirtschaftsguts des notwendigen Privatvermögens oder in der Befreiung von einer familienrechtlichen Schuld, wird das betriebliche Wirtschaftsgut entnommen. Die aufgedeckten stillen Reserven können nicht in eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG eingestellt werden.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 Satz 2, § 6b Abs. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb auf eigenem Grundstück in M, A-Straße ein Einzelunternehmen für Heizungsbau und Installation. Das bebaute Grundstück A-Straße war entsprechend der betrieblichen Nutzung zu 40 % als Betriebsvermögen ausgewiesen. Der Buchwert des bilanzierten Grundstücksanteils betrug zum 1. Januar 1971 5.708 DM.