BFH vom 23.06.1982
II R 129/80
Normen:
GrESBWGGrESBWG Schleswig-Holstein § 9;
Fundstellen:
BFHE 136, 313
BStBl II 1982, 670

BFH - 23.06.1982 (II R 129/80) - DRsp Nr. 1997/15363

BFH, vom 23.06.1982 - Aktenzeichen II R 129/80

DRsp Nr. 1997/15363

»Wird ein Gebiet durch Verordnung der Landesregierung zum städtebaulichen Entwicklungsbereich erklärt, so führt der dadurch ausgelöste Genehmigungsvorbehalt unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Unterbrechung der Bebauungsfrist.«

Normenkette:

GrESBWGGrESBWG Schleswig-Holstein § 9;

I. Die Kläger kauften durch notariell beurkundeten Vertrag vom 10. September 1968 ein unbebautes Grundstück je zur ideellen Hälfte. Sie erklärten gegenüber dem damals zuständigen Finanzamt Elmshorn, daß sie beabsichtigten, das Grundstück innerhalb von zehn Jahren mit steuerbegünstigten Gebäuden zu bebauen. Deshalb wurden die Erwerbsvorgänge durch interne Verfügungen materiell vorläufig von der Grunderwerbsteuer freigestellt.

Durch Verordnung der Schleswig-Holsteinischen Landesregierung vom 13. Juli 1973 (Gesetz- und Verordnungsblatt -GVBl- 279) wurde das Gebiet, in dem das durch die Kläger erworbene Grundstück belegen ist, zum städtebaulichen Entwicklungsbereich im Sinne des § 53 des Städtebauförderungsgesetzes (StBauFG) erklärt.

Als das inzwischen zuständig gewordene beklagte Finanzamt (FA) im Jahre 1979 feststellte, daß das Grundstück noch unbebaut sei, setzte es gegen die Kläger wegen Nichteinhaltung der zehnjährigen Bebauungsfrist Grunderwerbsteuer nebst Zuschlag fest.