BFH vom 23.06.1982
II R 155/80
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 9, 12;
Fundstellen:
BFHE 136, 427
BStBl II 1982, 741

BFH - 23.06.1982 (II R 155/80) - DRsp Nr. 1997/15387

BFH, vom 23.06.1982 - Aktenzeichen II R 155/80

DRsp Nr. 1997/15387

»Der BFH hält daran fest, daß mehrere Verträge auch dann ein einheitliches auf den Erwerb von fertigem Wohnraum gerichtetes Vertragswerk bilden können, wenn unterschiedliche Personen Vertragspartner des Erwerbers sind. Es ist im Einzelfall ausreichend, wenn der an dem Bauvorhaben selbst nicht beteiligte Grundstückseigentümer in das Vertragswerk derart eingebunden ist, daß der Initiator des Bauvorhabens den Interessenten ein geschlossenes Vertragsbündel anbieten kann, in dessen Rahmen der Grundstückskaufvertrag einen Teilvertrag bildet (Fortentwicklung des Urteils vom 21.12.1981 II R 124/79 , BFHE 135, 217, BStBl II 1982, 330).«

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 9, 12;

I. Streitig ist, ob der Erwerb eines Miteigentumsanteils an einem in Berlin belegenen Grundstück durch den Kläger gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 9 des Berliner Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) von der Grunderwerbsteuer befreit ist. Eigentümerin des damals noch unbebauten Grundstücks war Frau A. Im Vorgriff auf die beabsichtigte Grundstücksparzellierung und -veräußerung hatte die Firma H B, Bauunternehmen, einen Plan zur Bebauung des Grundstücks mit einer Reihenhausanlage erstellt. Sie hatte am 22. Oktober 1976 einen Antrag auf Baugenehmigung gestellt, die ihr am 4. Februar 1977 erteilt wurde. Errichtet werden sollten sieben Wohneinheiten.