BFH vom 23.06.1982
II R 33/80
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 11 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 136, 150
BStBl II 1982, 630

BFH - 23.06.1982 (II R 33/80) - DRsp Nr. 1997/15344

BFH, vom 23.06.1982 - Aktenzeichen II R 33/80

DRsp Nr. 1997/15344

»1. Die Verlängerung eines Erbbaurechts ist kein für sich der Grunderwerbsteuer unterliegender Vorgang. 2. In diesem Zusammenhang besteht keine Veranlassung, die ständige Rechtsprechung, wonach der (eingetragene) Erbbauzins wie eine dauernde Last behandelt wird, zu überprüfen.«

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 11 Abs. 2 ;

I. Die Stadtgemeinde B hat der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) im Jahre 1956 ein Erbbaurecht bestellt, das unter Berücksichtigung eines Nachtragsvertrags aus dem Jahre 1959 eine Laufzeit bis zum 31. Juli 1979 hatte. Durch notariell beurkundeten Nachtragsvertrag vom 29. Oktober 1973 wurde unter gleichzeitiger Erhöhung des Erbbauzinses die Laufzeit des Erbbaurechts über den genannten Endpunkt hinaus bis zum 31. Juli 2022 vereinbart.

Mit Bescheid vom 14. Februar 1978 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) wegen dieser Vereinbarung gegen die Klägerin 8.736 DM Grunderwerbsteuer, berechnet auf der Grundlage des Einheitswerts, fest. Die auf Aufhebung der Steuerfestsetzung gerichtete Klage hat das Finanzgericht (FG) mit der in Entscheidungen der Finanzgerichte 1980, 246 veröffentlichten Entscheidung abgewiesen.

Mit der vom FG zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

II. Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Steuerfestsetzung.