BFH vom 23.07.1974
VI R 1/72
Normen:
EStDV § 71 Abs. 1 ; EStG (1965) § 46 Abs. 2 Nr. 5, § 51 Abs. 1 Nr. 1c ;
Fundstellen:
BFHE 113, 355
BStBl II 1975, 11

BFH - 23.07.1974 (VI R 1/72) - DRsp Nr. 1997/12194

BFH, vom 23.07.1974 - Aktenzeichen VI R 1/72

DRsp Nr. 1997/12194

»Die Fristbestimmung in § 71 Abs. 1 EStDV ist rechtsunwirksam.«

Normenkette:

EStDV § 71 Abs. 1 ; EStG (1965) § 46 Abs. 2 Nr. 5, § 51 Abs. 1 Nr. 1c ;

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) reichten beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) am 28. Mai 1969 eine Einkommensteuererklärung für 1968 ein, mit der sie unter Berücksichtigung von Werbungskosten in Höhe von 15.880 DM Einkünfte des Ehemanns aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 14.435 DM erklärten und die Zusammenveranlagung begehrten. Das FA sah die Voraussetzungen für eine Einkommensteuerveranlagung nicht als gegeben an und teilte dies dem Kläger mit Schreiben vom 7. August 1969 mit.

Mit der Klage beantragten die Kläger, unter Aufhebung des Bescheids vom 7. August 1969 das FA zu verpflichten, eine Einkommensteuerveranlagung für 1968 durchzuführen. Das Veranlagungsbegehren stütze sich in erster Linie auf § 46 Abs. 2 Nr. 5 EStG 1965. Zwar sei die getrennte Veranlagung ursprünglich nicht ausdrücklich gewählt worden. In dem ersten Antrag auf Durchführung der Einkommensteuerveranlagung sei jedoch zugleich ein Antrag auf getrennte Veranlagung zu sehen, weil offensichtlich nur diese möglich gewesen sei.