BFH vom 23.07.1974
VI R 41/72
Normen:
EStG § 34 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 113, 288
BStBl II 1974, 743

BFH - 23.07.1974 (VI R 41/72) - DRsp Nr. 1997/12165

BFH, vom 23.07.1974 - Aktenzeichen VI R 41/72

DRsp Nr. 1997/12165

»$$ Scheidet ein Vorstandsmitglied einer AG infolge Zeitablaufs aus dem Dienst der AG aus und erhält es, ohne daß Versorgungsleistungen vereinbart waren, anläßlich Verteilung dieser Zuwendung nach § 34 Abs. 3 EStG auf künftige Jahre nicht vor. Das gilt auch, wenn nach dem Ausscheiden des Vorstandsmitglieds dieses mit der AG über monatliche Rentenzahlungen verhandelt und schließlich die Zahlung einer einmaligen Zuwendung vereinbart hat.«

Normenkette:

EStG § 34 Abs. 3 ;