BFH - 23.07.1974 (VI R 41/72) - DRsp Nr. 1997/12165
BFH, vom 23.07.1974 - Aktenzeichen VI R 41/72
DRsp Nr. 1997/12165
»$$ Scheidet ein Vorstandsmitglied einer AG infolge Zeitablaufs aus dem Dienst der AG aus und erhält es, ohne daß Versorgungsleistungen vereinbart waren, anläßlich Verteilung dieser Zuwendung nach § 34 Abs. 3EStG auf künftige Jahre nicht vor. Das gilt auch, wenn nach dem Ausscheiden des Vorstandsmitglieds dieses mit der AG über monatliche Rentenzahlungen verhandelt und schließlich die Zahlung einer einmaligen Zuwendung vereinbart hat.«